Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 22. März 2026

I. Allgemeine Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen

  1. Diese sind im Einklang mit § 1751 ff. des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der jeweils gültigen Fassung, Bestandteil der zwischen der Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o. als Verkäuferin oder Auftragnehmerin und dem Käufer oder Besteller geschlossenen Verträge, sofern der Käufer bzw. Besteller mit diesen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen") vertraut gemacht wurde, sie versteht und ihnen zustimmt.
  2. Sämtliche Kaufverträge und Werkverträge betreffend unsere Lieferungen und Leistungen (Montage, Reparaturen und andere Dienstleistungen) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Bedingungen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Bedingungen haben Vorrang vor den Bedingungen des Käufers, auch wenn diese nur unwesentlich abweichen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen abweichenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt haben. Unter „Verkäufer" ist im Sinne dieser Bedingungen auch der Auftragnehmer im Falle des Abschlusses eines Werkvertrags zu verstehen. Unter „Käufer" ist im Sinne dieser Bedingungen auch der Besteller im Falle des Abschlusses eines Werkvertrags zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden als Besteller zu verstehen. Besteht der Käufer auf seinen eigenen Geschäftsbedingungen, behalten wir uns das Recht vor, die Bestellung des Käufers abzulehnen. Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich für Unternehmer bestimmt – Käufer aus dem Kreis unternehmerisch tätiger natürlicher oder juristischer Personen mit zugeteilter Steuernummer bzw. einer anderen unternehmerischen Registrierung innerhalb der Europäischen Union, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln. Der Käufer kann aufgefordert werden, einen aktuellen Handelsregisterauszug oder Steuerregisternachweis vorzulegen.
  3. E-Shop. Unsere über die Internetshops der Gesellschaft RENOMAG spol. s r.o. geschlossenen Lieferungen und Vertragsverhältnisse richten sich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen. Wir behalten uns das Recht vor, einen Registrierungsinteressenten für unsere Internetshops abzulehnen oder eine Registrierung zu widerrufen.
  4. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
  5. Vereinbaren Verkäufer und Käufer schriftlich im Vertrag abweichende Regelungen gegenüber diesen standardmäßigen „Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen der Gesellschaft RENOMAG spol. s.r.o.", so hat die vertragliche Regelung Vorrang vor dem Wortlaut der Bedingungen; dies muss ausdrücklich festgehalten werden.

II. Angebot und Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich und dienen ausschließlich als Grundlage für die Übersendung einer Bestellung durch den Käufer.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, die Preise bei gegenseitigen Kursänderungen von CZK, EUR und USD entsprechend anzupassen.
  3. Abbildungen, Abmessungen, Gewichte und verwendetes Material auf unserer Webseite, in Katalogen, Werbe- und sonstigen vergleichbaren Unterlagen können Abweichungen aufweisen und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  4. Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die offensichtlich auf einem Irrtum beruhen, insbesondere Druck- oder Rechenfehler, sind für uns nicht verbindlich. Sie bedürfen vielmehr einer Klärung.
  5. Gewerbliche und sonstige geistige Eigentumsrechte sowie Urheberrechte an Abbildungen, Beschreibungen, Zeichnungen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen stehen uns zu. Gleiches gilt für Fotografien und Videos auf der Webseite, im E-Shop, in sozialen Netzwerken und in Prospekten. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese nicht anders als zur Erfüllung eines Vertrags mit RENOMAG spol. s.r.o. verwendet werden; ihre Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Zugänglichmachung an Dritte ist nicht gestattet; dies gilt insbesondere für als „vertraulich" gekennzeichnete Unterlagen.
  6. Kommt kein Vertrag zustande oder erlischt ein Vertrag künftig, ist der Käufer verpflichtet, die Unterlagen auf unser Verlangen ohne Zurückbehaltung von Kopien zurückzugeben.
  7. Bei Werkverträgen wird der Reparaturpreis auf Grundlage der vom Käufer beschriebenen Mängel, einer Sichtprüfung und ggf. einer Probefahrt bzw. eines Probelaufs der Maschine ermittelt; der so ermittelte Preis basiert auf einem Kostenvoranschlag, dessen Vollständigkeit nicht garantiert wird.

III. Vertragsverhältnis

  1. Geschäfte zwischen den Vertragsparteien werden auf Grundlage einzelner Bestellungen und der Ausstellung einer Bestellbestätigung, über den E-Shop bzw. mittels Kaufverträgen oder Werkverträgen abgewickelt. Bei Bestellung per E-Mail kommt der Vertrag mit Zustellung der Bestellbestätigung an Ihre E-Mail-Adresse zustande. Eine schriftliche Bestellung oder ein Vertrag ist für den Käufer von einer Person zu unterzeichnen, die berechtigt ist, im Namen des Käufers zu handeln bzw. den Käufer zu vertreten (Vollmacht, Prokura). Unser Schweigen bedeutet nicht die Annahme der Bestellung.

IV. Lieferung der Ware und Lieferbedingungen

  1. Nachweis über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen ist je nach Transportart ein Frachtbrief, Lieferschein oder Servicebericht mit Angabe der Art der Waren bzw. Dienstleistungen und der übernommenen Menge.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, uns unentgeltlich die zur Erfüllung unserer Verpflichtung zur Lieferung der Ware und/oder Erbringung der Leistungen erforderliche Mitwirkung zu gewähren, insbesondere durch Bereitstellung der erforderlichen Anzahl qualifizierten Personals, sicherer Bedingungen am Be- bzw. Entladeort sowie – nach Bedarf – einer befestigten Fläche, Hebezeug und Stromversorgung.
  3. Bei Übernahme der Ware und Leistungen durch den Käufer außerhalb der Betriebsstätte des Käufers gilt die Ware bzw. Leistung spätestens mit Übergabe an den vertraglichen Frachtführer bzw. eine beauftragte Person, die die Übernahme der Ware oder Leistungen mit Unterschrift und nach Möglichkeit mit Stempel des Käufers bestätigt, als geliefert.
  4. Der Käufer oder der von ihm beauftragte Mitarbeiter erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein oder Servicebericht seine Verbindlichkeit (Schuldanerkenntnis) gegenüber dem Verkäufer vollständig an und bestätigt damit die Übernahme der genannten Ware und Leistungen sowie deren Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag hinsichtlich Menge, Qualität und Ausführung.
  5. Die Annahme der Ware bzw. des Werks durch den Käufer bedeutet die Akzeptanz sämtlicher Bedingungen des Verkäufers.

V. Versand und Gefahrtragung; Verpackungskosten

  1. Unsere Lieferungen erfolgen nach den internationalen Standards INCOTERMS® 2020, die in unserem jeweiligen Angebot für Ware oder Leistungen namentlich genannt und in der Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt werden. Am häufigsten kommen folgende Lieferarten zur Anwendung: EXW = Ab Werk (mit Angabe des Ortes, ohne Transport- und Verpackungskosten), FCA = Frei Frachtführer (mit Angabe des Ortes) und CPT = Der Verkäufer organisiert auf eigene Kosten den Transport zum vereinbarten Bestimmungsort. Beim Verkauf über den E-Shop wählt der Käufer die Lieferart selbst.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, wird die persönliche Abholung und Lieferung „EXW ab Werk des Verkäufers Rosice" vereinbart. Mit Übergabe an den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sache auf den Käufer über. Befindet sich der Käufer mit der Übernahme in Verzug, geht die Gefahr mit Beginn des Verzugs des Käufers auf diesen über.
  3. Wir sind nicht verpflichtet, die Lieferung im Namen und auf Rechnung des Käufers gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken zu versichern, es sei denn, der Käufer hat uns schriftlich darum gebeten und von uns eine schriftliche Zusage erhalten.
  4. Transport- und alle sonstigen, der Art der Bestellung entsprechenden Verpackungen sowie bei Reparaturen ausgetauschte Teile werden nicht zurückgenommen. Der Käufer verpflichtet sich, die Verpackungen auf eigene Kosten umweltgerecht zu entsorgen.
  5. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Teillieferung in angemessenem Umfang vorzunehmen.

VI. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist ein vereinbarter Preis und wird im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags durch die Preisliste des Verkäufers, die Preisangabe im E-Shop oder das Vertragsverhältnis auf Grundlage des Angebots des Verkäufers und der Bestellung des Käufers festgelegt. Ist der Warenpreis nicht ausdrücklich angegeben, muss der Käufer vor dem Kauf den Verkäufer kontaktieren. Eine Einigung über den Kaufpreis kommt auch dadurch zustande, dass der Käufer unmittelbar vor oder nach Übernahme der Ware den vom Verkäufer geforderten Preis bezahlt.
  2. Der Werklohn wird bei Reparaturen, Wartung oder Umbauten auf Grundlage eines Kostenvoranschlags festgelegt, dessen Vollständigkeit nicht garantiert wird. Bei einer Erhöhung um höchstens 10 % ist der Käufer verpflichtet, den erhöhten Preis zu zahlen. Zeigt sich bei der Ausführung des Werks der Bedarf an im Kostenvoranschlag nicht enthaltenen Arbeiten, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren, ist RENOMAG spol. s r.o. verpflichtet, den Käufer hierauf hinzuweisen, und der Käufer verpflichtet, sich unverzüglich, mindestens in Form einer E-Mail, schriftlich zum geschätzten Preis zu äußern. Genehmigt der Käufer die Preisänderung nicht, ist der Verkäufer berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, und hat Anspruch auf Ersatz der zweckmäßig aufgewendeten Kosten.
  3. Wurde der Preis nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Preis, zu dem die Ware unter vergleichbaren Vertragsbedingungen üblicherweise verkauft bzw. bei Werkverträgen hergestellt wird. Werden im Rahmen eines Treueprogramms im E-Shop Rabatte, Waren oder sonstige Vorteile (im Folgenden „Bonusse") angeboten, können diese zeitlich befristet sein. Bonusse sind nicht übertragbar und können nicht in Geld ausgezahlt werden. Bei Aufhebung des Vertrags, unabhängig vom Grund der Aufhebung, erlischt der Anspruch auf den Bonus.
  4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Vertragsabschluss die Kosten verringert oder erhöht haben, insbesondere aufgrund gegenseitiger Kursänderungen von CZK, EUR, USD sowie einer Erhöhung der Materialpreise. Dies weisen wir dem Besteller auf Anfrage nach. Sämtliche Kursdifferenzen, Bankgebühren und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer bzw. Zölle sind in unseren Preisen nicht enthalten. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Steuerbelegs weisen wir die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe aus. Bei Änderung des Umsatzsteuersatzes oder Einführung bzw. Erhöhung von Zöllen ist der Käufer verpflichtet, die dadurch erhöhten Kosten zu tragen.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, den um die Umsatzsteuer erhöhten Kaufpreis spätestens am im Steuerbeleg – der Rechnung – angegebenen Tag zu bezahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, den Steuerbeleg am Tag der Lieferung der Ware oder Dienstleistung auszustellen. Der Käufer erklärt, während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses seine umsatzsteuerliche Registrierung aufrechtzuerhalten und uns unverzüglich über sämtliche Änderungen seiner steuerlichen Registrierung zu informieren.
  7. Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Käufers werden sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer an dem Tag fällig, an dem der Verkäufer von dieser Zahlungsunfähigkeit Kenntnis erlangt hat. Der Verkäufer ist in diesem Fall berechtigt, die sofortige Rückgabe der noch nicht bezahlten Ware zu verlangen.
  8. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis, den Werklohn bzw. eine fällige Anzahlung auf den Kaufpreis aufgrund dieses oder anderer zwischen den Parteien geschlossener Verträge nicht rechtzeitig, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistung zu verweigern, bis dem Verkäufer die Leistung des Käufers erbracht oder ausreichend sichergestellt wurde. Bei wiederholtem Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer die Registrierung und den Zugang zum E-Shop zu sperren.

VII. Lieferfristen und Liefertermine / Verzug

  1. Die vom Verkäufer in Angeboten genannten Lieferfristen sind ungefähr und unverbindlich. Eine gegebenenfalls fest vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor vollständiger Klärung aller Vertragsbedingungen. Die Lieferfrist wird bei Werkverträgen um die für die Einigung über einen neuen Werklohn gemäß Art. VI Abs. 2 der Bedingungen erforderliche Zeit unterbrochen.
  2. Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Versendung ab Werk des Verkäufers maßgebend.
  3. Die Einhaltung unserer Lieferfristverpflichtung setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Käufers voraus. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Pflichten aus einem beliebigen Vertrag uns gegenüber in Verzug, sind wir nach vorheriger Mitteilung berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine entsprechend den Anforderungen unseres Produktionsablaufs angemessen zu verlängern – unsere aus dem Verzug des Käufers resultierenden Rechte bleiben hiervon unberührt. Bei wiederholtem Verzug mit einer Zahlung gegenüber RENOMAG spol. s r.o. ist der Verkäufer berechtigt, bewegliche Sachen des Käufers, die sich bei ihm befinden, zurückzubehalten, bis der Käufer seine – auch nicht fällige – Schuld erfüllt oder sicherstellt.
  4. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, Verluste oder zusätzliche Kosten, die infolge einer verspäteten oder unterbliebenen Lieferung entstehen, welche ganz oder teilweise durch höhere Gewalt verursacht wurden; hierzu zählen insbesondere staatliche Maßnahmen, Epidemien, Streiks, Arbeitsunruhen und -verzögerungen, Embargos, Demonstrationen, ungünstige Witterungsverhältnisse, Brände, Unfälle, Krieg, Terroranschläge, Lieferverzögerungen, Arbeitskräftemangel sowie unvorhersehbaren Materialmangel. Jede aufgrund höherer Gewalt nicht erbrachte oder verzögerte Leistung des Verkäufers stellt keine Vertragsverletzung dar. Die Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, die durch dieses Hindernis in Anspruch genommen wurde. Erlischt die Verpflichtung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit der Leistung aus den vorstehend genannten, die Haftung ausschließenden Gründen, ist der Verkäufer von dieser Leistungspflicht befreit, ohne dass dem Käufer ein Schadenersatzanspruch zusteht. Der Verkäufer hat Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen. Der Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer den Beginn und, soweit möglich, das voraussichtliche Ende eines solchen die Lieferung verzögernden Ereignisses so bald wie möglich mitzuteilen.

VIII. Gewährleistung / Gewährleistungsfrist

  1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Ware oder Leistungen im Umfang und in der Ausführung zu liefern, die im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung angegeben sind.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware mit fachlicher Sorgfalt unverzüglich nach Gefahrübergang zu untersuchen. Die Reklamation fehlender Ware oder offensichtlicher Mängel bei Lieferung kann vom Käufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zustellung der Sendung, erhoben werden.
  3. Reklamiert werden können nur Waren oder Leistungen, die der Käufer dem Verkäufer bezahlt hat und mit deren Zahlung er sich nicht gegenüber dem Fälligkeitstermin in Verzug befindet.
  4. Individuell hergestellte, spezifisch angepasste Produkte oder nach Vorgaben des Käufers zugeschnittene Materialien können nicht zurückgegeben werden.
  5. Der Käufer muss etwaige Mängel dem Verkäufer gegenüber schriftlich geltend machen. Mündlich mitgeteilte Reklamationen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung, andernfalls werden sie nicht berücksichtigt. Der Verkäufer übersendet dem Käufer umgehend ein Reklamationsformular zur Angabe der wichtigsten für die Beurteilung des Mangels und die Einleitung des Reklamationsverfahrens erforderlichen Informationen. Das ausgefüllte Formular übersendet der Käufer schriftlich per Post oder E-Mail an die Adresse des Verkäufers.
  6. Der Käufer muss dem Verkäufer die Prüfung der Berechtigung der Reklamation ermöglichen, insbesondere – soweit möglich – die betreffende Ware an den Sitz des Verkäufers liefern. Die reklamierte Ware darf bis zur Erledigung der Reklamation nicht verwendet werden, muss ordnungsgemäß im ursprünglichen, unveränderten Zustand getrennt von anderer Ware gelagert und vor Korrosion und sonstiger Beschädigung geschützt werden.
  7. Ansprüche aus der Mängelhaftung können erst nach eindeutig positiver Beurteilung der Berechtigung der Reklamation erledigt werden, und zwar nach genauer Prüfung im Werk des Verkäufers bzw. vor Ort.
  8. Im Falle der Lieferung mangelhafter Ware, eines mangelhaften Produkts oder einer mangelhaften Leistung durch den Verkäufer, und sofern der Käufer die Mängel dem Verkäufer unverzüglich anzeigt, ist der Verkäufer nach positiver Beurteilung der Reklamation berechtigt, entweder die Reparatur und Mängelbeseitigung oder eine Ersatzlieferung zu wählen. War die Mängelreklamation des Käufers nicht berechtigt, trägt der Käufer die Kosten der Prüfungen und sonstige erforderliche Auslagen.
  9. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers etwaige Mängel nicht selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Bei unsachgemäßer Mängelbeseitigung erlöschen sämtliche Gewährleistungen des Verkäufers.
  10. Zeigt sich, dass Mängel nicht behebbar sind und eine Ersatzlieferung nicht möglich ist, oder verlängert sich die angemessene Reparaturfrist durch Verschulden des Verkäufers, ist der Käufer nach eigenem Ermessen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
  11. Ort der Rückgabe der Ware ist die Betriebsstätte des Lieferanten in Cukrovar 1266, Rosice, 664 84, Tschechische Republik.
  12. Mängel des Kauf- oder Werkgegenstands, die auf normalem Verschleiß, üblichem Abrieb (insbesondere Zähne für Baumaschinen, Schneiden und Körper von Löffeln und Schaufeln, Kettenfahrwerke usw.), unsachgemäßer Handhabung, Überlastung, Verwendung unter anderen als den vorgesehenen Arbeitsbedingungen sowie eigenmächtigem Austausch oder Umbau gelieferter Teile beruhen, unterliegen nicht unserer Austauschpflicht oder Gewährleistung. Ferner haften wir nicht für Schäden infolge fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage durch den Käufer oder von ihm beauftragte Personen, für Schäden durch ungeeignete Betriebs- und Schmierstoffe sowie für Schäden durch Vernachlässigung der empfohlenen Wartung, Stöße oder sonstige Unfälle. Unsere Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn unsere Teile mit verschlissenen oder fremden Aggregaten verbunden oder montiert werden. Zusätzliche hydraulisch angetriebene Geräte, die an einen Hydraulikkreislauf von Maschinen mit verunreinigtem Öl, mit nicht sauber gehaltenen Anschlussstücken oder bei übermäßigen Öltemperaturen betrieben werden, sind von unserer Gewährleistung nicht umfasst. Eine fehlende Übereinstimmung des Liefergegenstands mit ausländischen Vorschriften gilt nicht als Mangel.
  13. Die Gewährleistungsfrist für neue Produkte und Teile beträgt 1 Jahr oder 1000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt. Die Gewährleistungsfrist für Reparaturen und Servicearbeiten beträgt 6 Monate oder 500 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, und bezieht sich nur auf neu verwendete und eingebaute Teile und Komponenten.
  14. Eine verlängerte Gewährleistungsfrist gewährt der Verkäufer für:
    • RENOMAG-Löffel und -Schaufeln der Baureihe HX (mit Kennzeichnung Hardox In My Body), hergestellt nach eigenen Konstruktionsunterlagen und mit RENOMAG-Logo und -Typenschild versehen, für die Dauer von 24 Monaten oder 2000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, und bei Einsatz unter den für das Produkt vorgesehenen Bedingungen. Die verlängerte Gewährleistungsfrist bezieht sich auf Material- und Fertigungsfehler. Sie erstreckt sich nicht auf natürlichen Verschleiß, Schäden durch unsachgemäße Verwendung und Vernachlässigung der Wartung. (Löffel und Schaufeln der Baureihe HS sind von der verlängerten Gewährleistung nicht umfasst; für sie gilt die reguläre Gewährleistung von 1 Jahr oder 1000 Betriebsstunden.)
    • RENOMAG-XR-Hydraulikhämmer für die Dauer von 3 Jahren oder 4000 Betriebsstunden, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, bei Einsatz unter üblichen Bedingungen und nur bei Durchführung der vorgeschriebenen regelmäßigen Wartung unter Verwendung von Originalersatzteilen gemäß den in der Bedienungsanleitung beschriebenen Serviceintervallen. Die Gewährleistung bezieht sich auf Material- und Fertigungsfehler. Sie erstreckt sich nicht auf in der Bedienungsanleitung als Verschleißmaterial gekennzeichnete Teile, auf Mängel infolge unsachgemäßer Verwendung, des Einbaus nicht originaler Teile, der Verwendung ungeeigneter Schmierstoffe sowie auf erhöhten Verschleiß bei langfristigem Einsatz in stark staubiger Umgebung (Tunnel, Hochöfen usw.) oder unter Wasser. Mängel infolge verunreinigten Hydrauliköls, Ölüberhitzung oder unsachgemäßer, der Anleitung widersprechender Verwendung sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    • RENOMAG-XR-Gummiketten mit RENOMAG-Logo bei Einsatz für Bagger 24 Monate oder 2000 Betriebsstunden, bei Einsatz für Kompaktlader 12 Monate oder 1000 Betriebsstunden, jeweils je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, bei Einsatz unter üblichen Bedingungen. Die Gewährleistung bezieht sich auf Material- und Fertigungsfehler. Sie erstreckt sich nicht auf Verschleiß insbesondere durch natürlichen Abrieb, auf Mängel durch fehlerhafte Montage, Verbindung mit verschlissenen Fahrwerksteilen oder unsachgemäße Verwendung, Fahren und Wenden auf steinigem Untergrund oder in Abbruchumgebungen. Erreicht das Produkt nicht die oben genannte Lebensdauer, höchstens jedoch die Dauer der Gewährleistungsfrist, besteht die Gewährleistungsleistung in der Lieferung eines neuen Produkts oder der Gewährung eines Preisnachlasses, dessen Höhe dem Zustand des Produkts und der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Beschädigung entspricht, und zwar wie folgt:
      • Gummiketten für Bagger – Nutzungsdauer 0–8 Monate 100 % des Kaufpreises oder neues Produkt, 8–10 Monate 50 %, 11–12 Monate 45 %, 13–14 Monate 40 %, 15–16 Monate 35 %, 17–18 Monate 30 %, 19–20 Monate 25 %, 21–22 Monate 20 %, 23–24 Monate 10 % des Kaufpreises.
      • Gummiketten für Kompaktlader – Nutzungsdauer 0–4 Monate 100 % des Kaufpreises oder neues Produkt, 5 Monate 50 %, 6 Monate 45 %, 7 Monate 40 %, 8 Monate 35 %, 9 Monate 30 %, 10 Monate 25 %, 11 Monate 20 %, 12 Monate 10 % des Kaufpreises.
      In keinem Fall entsteht automatisch ein Anspruch auf Lieferung eines vollständig neuen Produkts.
    • Fahrwerksteile des Herstellers ITR – USCO (Kettenfahrwerke und deren mit dem ITR-Logo gekennzeichnete Teile) für die Dauer von 2000 Betriebsstunden bzw. 24 Monaten ab Lieferung oder bis zu 100 % des tabellarischen Verschleißwerts, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, bei ölgeschmierten Ketten bis zu 30 Monaten, 4000 Betriebsstunden oder bis zu 100 % des Verschleißwerts, je nachdem, welcher Umstand zuerst eintritt, unter Einhaltung der vom Hersteller vorgeschriebenen Servicevorgänge (rechtzeitiges Wenden der Buchsen), und zwar genau gemäß den Bedingungen und Vorschriften des Herstellers.
  15. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Lieferung der Ware zu laufen.

IX. Schadenersatzhaftung, Schadenersatz

  1. Soweit in unseren Bedingungen nichts anderes geregelt ist, richtet sich die Schadenersatzhaftung der Parteien nach den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  2. Der Verkäufer haftet dem Käufer für Schäden, die diesem durch schuldhafte Verletzung der dem Verkäufer aus dem Schuldverhältnis auf Grundlage dieser Bedingungen und des geschlossenen Vertrags obliegenden Pflichten entstehen.
  3. Die Parteien vereinbaren, dass die Höhe des Schadenersatzes ausschließlich auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt ist, nicht des tatsächlichen Schadens, entgangenen Gewinns oder jeglichen mittelbaren oder Folgeschadens, gleich wie er den Parteien oder Dritten entstanden ist. Der Verkäufer und der Käufer vereinbaren, dass die Höhe eines etwaigen, durch Pflichtverletzung des Verkäufers entstehenden Schadens höchstens den Betrag des Kaufpreises der gelieferten Ware bzw. des Werklohns bei Dienstleistungen, auf die sich das Schadensereignis bezieht, darstellt. Diese Vereinbarung stellt keinen Verzicht des Käufers auf den Schadenersatzanspruch dar.

X. Vertragsstrafen und Ansprüche

  1. Kommt es bei der Vertragserfüllung durch Verschulden des Verkäufers zu einem Verzug seitens des Verkäufers, kann der Käufer, sofern er nachweist, dass ihm infolge dieses Verzugs nachweislich ein Schaden entstanden ist, für jeden Tag des Verzugs des Verkäufers eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des Preises des jeweiligen Teils der nicht gelieferten Lieferungen bis zu einem Gesamtbetrag von 5 % des Kaufpreises der Ware verlangen.
  2. Bei Zahlungsverzug des Käufers mit dem Preis für die Leistung gemäß Vertrag ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % des geschuldeten Betrags für jeden, auch angefangenen, Verzugstag zu zahlen.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Im Sinne von § 2132 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbaren die Vertragsparteien einen Eigentumsvorbehalt dergestalt, dass der Käufer das Eigentum an der Ware oder Leistung erst mit vollständiger Bezahlung des gesamten Kaufpreises erwirbt. Der Käufer stimmt ausdrücklich zu, dass der Verkäufer, sofern der Käufer den Kaufpreis nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig bezahlt, berechtigt ist, dem Käufer die Verfügung über die Ware zu untersagen, die Rückgabe der Ware durch den Käufer zu verlangen; der Käufer verpflichtet sich, die Ware dem Verkäufer auf dessen Aufforderung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen ab Erhalt der Aufforderung, auf eigene Gefahr und eigene Kosten zurückzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, über noch nicht bezahlte Ware nicht zu verfügen und sie dem Verkäufer auf dessen Verlangen unverzüglich herauszugeben sowie die Abholung aus seinen Räumlichkeiten zu ermöglichen.

XII. Erfüllungsort, zuständiges Gericht und anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist bei Lieferung ab Werk/Lager die Betriebsstätte Rosice. Ist die Ware zu versenden, ist der Bestimmungsort der Erfüllungsort.
  2. Gerichtsstand ist im Streitfall für beide Vertragsparteien das sachlich und örtlich zuständige Gericht am Sitz des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch auch bei dem für ihn allgemein zuständigen Gericht verklagt werden.
  3. Für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen Käufer und Verkäufer gilt das Recht der Tschechischen Republik unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts, auch bei Lieferungen ins Ausland. Soweit unsere Bedingungen keine weiteren Regelungen enthalten, richtet sich die Auslegung der Lieferbedingungen nach INCOTERMS® 2020.
  4. Als Schriftform gilt bei Angeboten, Bestellungen und deren Bestätigung gemäß Art. III dieser Bedingungen auch die Form einer einfachen elektronischen Nachricht (E-Mail), das Ankreuzen des entsprechenden Feldes oder das Absenden einer Nachricht über den E-Shop. Der Käufer erklärt mit seiner Bestellung, seiner Zustimmung im E-Shop und seiner Unterschrift auf Lieferscheinen und Serviceberichten, dass er diese Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen gelesen hat, deren Inhalt verstanden hat und sie als integralen Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer betrachtet.

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Servicebedingungen sind ab 22. März 2026 wirksam und ersetzen die zuvor herausgegebenen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

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